AGB

Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen der CODASA Industries
Diese Allgemeinen Bedingungen gelten zur Verwendung gegenüber:

  1. Einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);
  2. Juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
    I. Allgemeines
    Diese allgemeinen Bedingungen gelten für sämtliche Kauf-, Werklieferungs- und Werkverträge der CODASA Industries (im folgenden CODASA Industries oder Lieferer). Sie gelten auch ohne ausdrückliche Vereinbarung für sämtliche zukünftige Geschäfte der genannten Art. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers, denen die CODASA Industries nicht ausdrücklich zugestimmt hat, werden in keinem Fall Vertragsinhalt.
    Abweichungen von diesen Allgemeinen Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie im Individualvertrag mit dem Besteller schriftlich vereinbart werden. Dies gilt insbesondere für eine das Schriftformerfordernis aufhebende Vereinbarung.
    II. Angebotsunterlagen
    Bei Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- oder Maßangaben, die Bestandteil eines Angebotes von CODASA Industries sind, sind handelsübliche Abweichungen zulässig, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die CODASA Industries Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen ohne ihre ausdrückliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die CODASA Industries ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
    III. Umfang der Lieferung; Abnahme
  3. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der CODASA Industries massgebend, soweit nicht außerhalb von ihr Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung der CODASA Industries.
  4. Hat eine Abnahme der Ware durch den Besteller stattzufinden, ist sie vom Besteller in den Betriebsstätten der CODASA Industries innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Meldung über die Abnahmebereitschaft durchzuführen. Wird diese Frist nicht eingehalten, gilt die Ware mit Fristablauf als abgenommen. Wegen unbedeutender Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden; die Rechte des Bestellers aus IX bleiben insoweit aber unberührt.
    IIII. Preis, Bezahlung und Preisanpassung
  5. Die Preise gelten netto, d.h. insbesondere ohne Abzug von Steuern, Abgaben, Gebühren und Zöllen ab Lieferwerk einschliesslich Verladung im Werk, jedoch ausschliesslich Verpackung, Transportversicherung, Durchfuhr-, Einfuhr- und sonstige Bewilligungen sowie sonstiger durch die Anlieferung verursachter Kosten.
  6. Die Zahlung des jeweiligen Rechnungsbetrages hat 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug frei Zahlstelle der CODASA Industries zu erfolgen.
  7. Für Reparaturen, Ersatzteile und Montagen in Rechnung gestellte Beträge sind sofort ohne jeglichen Abzug zur Zahlung fällig.
  8. Zahlung durch Wechsel ist nicht zulässig.
  9. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, auf alle fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofortige Barzahlung zu verlangen. Dieses Recht wird durch eine Stundung oder durch die Annahme von Schecks nicht ausgeschlossen. Ferner ist der Lieferer dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen.
  10. Wenn sich die Vermögenslage des Bestellers nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtert, kann der Lieferer auch vom Vertrag zurücktreten, sofern der Besteller trotz Aufforderung zur Leistung Zug-um-Zug oder zur Sicherheitsleistung nicht bereit oder leistungsunfähig ist.
  11. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  12. Befindet der Besteller sich mit der Zahlung im Verzug, berechnet CODASA Industries Verzugszinsen in Höhe von EURIBOR plus 3 %. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt zulässig.
  13. Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern.
    Eine angemessene Preisanpassung erfolgt ausserdem wenn,
    • die Lieferfrist nachträglich aus einem vom Besteller zu vertretenden Grunde verlängert wird, oder - Art oder Umfang der vereinbarten Leistungen oder Leistung eine Änderung erfahren haben, oder
    • das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.
      V. Liefertermine; Verzögerungen
  14. Die vereinbarten Liefertermine gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen, Eröffnung eines Akkreditivs oder Leistung einer Anzahlung.
  15. Wird nach Vertragsschluss die Lieferung durch höhere Gewalt, z.B. Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten oder durch andere unvorhersehbare, von CODASA Industries nicht zu vertretende Ereignisse wie Arbeitskampfmassnahmen, nicht zu vertretende Betriebsstörungen usw. verzögert, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit.
  16. Wird CODASA Industries die Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch die Behinderung gemäss vorstehendem Abschnitt 2 nicht nur vorübergehend unmöglich oder unzumutbar, so kann sie vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht hat der Besteller, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung unzumutbar ist.
  17. Kommt die CODASA Industries in Verzug, so kann der Besteller nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Dasselbe gilt sofern der CODASA Industries die Erfüllung ihrer Verpflichtung aus von ihr zu vertretenden Gründen unmöglich ist.
  18. Ein dem Besteller oder der CODASA Industries nach vorstehenden Ziffern 3 und 4 zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Soweit erbrachte Teilelieferungen bzw. -leistungen für den Besteller unverwendbar sind, ist er auch zum Rücktritt hinsichtlich dieser Teile berechtigt.
  19. Alle anderen Ansprüche gegenüber dem Lieferer im Hinblick auf Verzögerung sind ausgeschlossen, sofern nicht eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferers vorliegen.
    VI. Gefahrübergang; Versendung
    Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, jedoch spätestens mit dem Verlassen des Werkes, geht die Gefahr auf den Besteller über. Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die Incoterms in der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Fassung. Versandfertig gemeldete Ware muss spätestens zum vereinbarten Liefertermin abgeholt werden; andernfalls lagert die CODASA Industries sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers und berechnet sie als ab Werk geliefert. CODASA Industries ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und diese zu berechnen. Angelieferte Gegenstände sind auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen; die Rechte aus Abschnitt IX bleiben unberührt.
    VII. Eigentumsvorbehalt
  20. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor.
  21. Der Besteller ist zur Verarbeitung oder Verbindung unserer Erzeugnisse mit anderen Erzeugnissen im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. An den durch Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen erwerben wir zur Sicherung unserer in Abschnitt VIII. 1. genannten Ansprüche Miteigentum, das der Besteller uns schon jetzt überträgt. Der Besteller hat die unserem Miteigentum unterliegenden Gegenstände als vertragliche Nebenpflicht unentgeltlich zu verwahren. Die Höhe unseres Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes, den unser Erzeugnis und der durch die Verbindung entstandene Gegenstand zur Zeit der Verbindung haben.
  22. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Der Besteller tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Werden uns gehörende Erzeugnisse zusammen mit anderen Waren weiterverkauft, so ist die Kaufpreisforderung in Höhe des Preises unserer Erzeugnisse abgetreten. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach Abschnitt VIII. 1. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt.
    Die Rechte aus diesem Abschnitt können widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Vertragspflichten uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere in Zahlungsverzug kommt. Diese Rechte erlöschen auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Besteller seine Zahlungen länger als nur vorübergehend einstellt. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Weiterveräußerung zustehen, sowie uns auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen auszustellen.
  23. Zu anderen Verfügungen über die in unserem Vorbehaltseigentum oder Miteigentum stehenden Gegenständen oder die an uns abgetretenen Forderungen ist der Besteller nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der uns ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände oder Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich mitzuteilen.
    Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs Dritter auf unser Vorbehalts- oder Sicherungseigentum und zu einer Wiederbeschaffung des Gegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
  24. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug oder einer sonstigen schuldhaften Verletzung der Vertragspflichten des Bestellers die Herausgabe der in unserem Vorbehalts- oder Miteigentum stehenden Waren zu verlangen. Machen wir von diesem Recht Gebrauch so liegt – unbeschadet anderer zwingender Gesetzesbestimmungen – nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
    ​Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherungen nach unserer Wahl freigeben.
  25. Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt eine dem Eigentumsvorbehalt in diesem Bereich entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist für die Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des Bestellers notwendig, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
  26. Soweit nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, die Vereinbarung einer weitergehenden Eigentumsvorbehaltsregelung (z.B. die Vorausabtretung der Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der von der CODASA Industries gelieferten Ware) zulässig ist, wird der Käufer auf Verlangen der CODASA Industries mit dieser eine solche Vereinbarung treffen.
    VIII. Beanstandungen wegen unrichtiger, mangelhafter oder unvollständiger Lieferungen
  27. Beanstandungen sind der CODASA Industries unverzüglich, bei offenen Mängeln spätestens innerhalb von 8 Tagen, unter Angabe aller notwendigen Einzelheiten wie Gerätetyp, Gerätenummer und Art der Störung anzuzeigen.
    IX. Haftung für Mängel
  28. Der Lieferer ist verpflichtet sämtliche Mängel bzw. Abweichungen zu beheben, die auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung der Ware beruhen.
  29. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Übersteigt die tägliche Betriebszeit des Liefergegenstandes den vereinbarten Rahmen, verkürzt sich die Frist entsprechend.
  30. Bei Vorliegen eines Sachmangels innerhalb der Verjährungsfrist, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, kann der Lieferer als Nacherfüllung nach Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Das beanstandete Erzeugnis ist zur Instandsetzung an den Lieferer oder die nächstgelegene, vom Lieferer für das jeweilige Produktgebiet anerkannte Kundendienststelle einzusenden. Die Kosten des billigsten Hin- und Rückversandes von/zur für die ursprüngliche Lieferung der Erzeugnisse vereinbarten Lieferadresse des Bestellers im Inland gehen zu Lasten des Lieferers, sofern sich die Beanstandung als berechtigt erweist.
    ​Die Mängelbeseitigung erfolgt durch Austausch oder Instandsetzung der mangelhaften Erzeugnisse beim Lieferer. Mängelbeseitigungen am Aufstellungsort erfolgen nur im Rahmen von besonderen Vereinbarungen. Der Eigentumsvorbehalt besteht an der ausgetauschten Ware des Lieferers fort.
  31. Eine Sachmängelhaftung ist ausgeschlossen, wenn das Erzeugnis von fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit den Veränderungen steht, sowie wenn Vorschriften für Versand, Verpackung, Einbau, Behandlung, Verwendung, Wartung oder Reparatur durch nicht autorisierte Dritte nicht befolgt werden, oder wenn fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, oder eine übermässige Beanspruchung vorliegt.
  32. Natürlicher Verschleiß und Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung sind von der Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Lieferer nicht für Veränderungen des Zustands oder der Betriebsweise der Erzeugnisse durch unsachgemäße Lagerung oder ungeeignete Betriebsmittel sowie klimatische oder sonstige Einwirkungen. Die Gewähr erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf Konstruktionsfehlern oder der Wahl ungeeigneten Materials beruhen, sofern der Besteller die Konstruktion oder das Material vorgeschrieben hat. Für beigestellte Teile des Bestellers übernehmen wir keine Gewähr.
  33. Der Besteller hat dem Lieferer oder einem zur Gewährleistung verpflichteten Dritten für die Ausführung der Gewährleistungsarbeiten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Er ist zur Eigenvornahme solcher Arbeiten mit der Zustimmung des Lieferers berechtigt. Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferer in einem Rahmen, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der Sache in mangelfreien Zustand, zur Bedeutung des Mangels und/oder zur Möglichkeit, auf eine andere Art Nacherfüllung zu erlangen, stehen muss; darüber hinausgehende Kosten trägt der Besteller.
  34. Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist eine Abnahmeprüfung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich dieser Prüfung erbracht worden ist.
    ​Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
    ​Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, so hat der Besteller Anspruch auf die für diesen Fall vereinbarte Entschädigung oder, sofern eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, auf eine angemessene Herabsetzung des Preises.
    ​Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teil-Annahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
  35. Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung oder dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet der Lieferant nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  36. Die Verjährungsfrist wird für die Dauer der für die Nacherfüllung notwendigen Zeit gehemmt. Sie beginnt nicht erneut.
  37. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  38. Weitergehende Rechte aufgrund von Mängeln – insbesondere vertragliche oder außervertragliche Ansprüche auf Schadensersatz, die nicht an der Ware selbst entstanden sind – sind in dem in Ziffer XI. bestimmten Umfang (siehe Haftungsausschluss) ausgeschlossen.
  39. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so ist der Lieferer berechtigt, dem Besteller alle Aufwendungen, die uns durch diese entstanden sind, zu berechnen.
  40. Für Rechtsmängel, die nicht in der Verletzung von Schutzrechten Dritter begründet sind, gelten die Bestimmungen dieser Ziffer entsprechend.
    X. Verletzung von Schutzrechten
    Werden Gegenstände nach vom Besteller gelieferten Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Anweisungen gefertigt, ist dieser allein dafür verantwortlich, dass damit keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wegen Schutzrechtsverletzungen, die auf der Beachtung der vom Besteller gelieferten Unterlagen oder seinen Anweisungen beruhen, stehen ihm keine Rechte gegen CODASA Industries zu. Wird CODASA Industries wegen einer derartigen Schutzpflichtverletzung von Dritten in Anspruch genommen, hat sie der Besteller in vollem Umfang von diesen Ansprüchen freizustellen.
    XI. Haftung auf Schadenersatz
  41. Andere als die vorstehend genannten Ansprüche des Bestellers, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen.
    ​Dieser Haftungsausschluss gilt nicht:
    • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen der CODASA Industries;
    • bei anfänglichem Unvermögen
    • bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt;
    • für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen.
    • für solche Risiken, gegen die sich CODASA Industries in zumutbarer Weise versichern kann; - wenn Eigenschaften fehlen, die zugesichert sind, soweit die Zusicherung jeweils reicht.
      Soweit die Haftung von CODASA Industries ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen.
  42. Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschließend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadensersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt er auch für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.
    ​Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.
    XII. Sonstige Bestimmungen
  43. Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Parteien aus ihrer Geschäftsverbindung ist der Sitz CODASA Industries (Lieferant).
    2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, auch für Ansprüche aus Scheck- und Wechselklagen ist der Sitz von CODASA Industries. CODASA Industries kann daneben den Vertragspartner nach ihrer Wahl auch an dessen Hauptsitz oder bei jedem anderen zuständigen Gericht verklagen. Dieser Gerichtsstand gilt ebenfalls für Streitigkeiten über die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses.
    ​Gegenüber Bestellern mit Sitz im Ausland ist CODASA Industries auch berechtigt, Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs nach der Schiedsgerichtsordnung der Zürcher Handelskammer durch einen oder drei gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichter entscheiden zu lassen. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Zürich, Schweiz. Das Schiedsverfahren wird in deutscher Sprache abgehalten. Der Schiedsspruch ist für die beteiligten Parteien endgültig und bindend.
  44. Der Besteller ist zur Abtretung seiner Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen nur mit der vorherigen und schriftlichen Zustimmung CODASA Industries berechtigt.
  45. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seines internationalen Privatrechts, soweit es auf die Geltung einer anderen Rechtsordnung verweist.
    ​Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (C.I.S.G.) und sonstiger der Vereinheitlichung des internationalen Kaufs dienenden bilateraler und multilateraler Abkommen ist ausgeschlossen.

    ​CODASA Industries 01/19 ​Stand: Jan.2019